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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 05 48: Obergericht

X. hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt, in dem er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Er argumentiert vor dem Obergericht, dass er vor seiner Befragung vor dem Amtsgericht nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde und daher seine Aussagen nicht als Beweis verwendet werden dürfen. Gemäss § 173 Abs. 3 StPO muss der Angeklagte vor Gericht kurz zur Person und zur Sache befragt werden. Das Obergericht entscheidet, dass die Ermahnung zur Wahrheit vor der Befragung des X. ein Verfahrensfehler war, jedoch aufgrund anderer verwertbarer Aussagen des X. keine Rückweisung der Strafsache an das Amtsgericht erforderlich ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 05 48

Kanton:LU
Fallnummer:21 05 48
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 05 48 vom 30.08.2005 (LU)
Datum:30.08.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 76 Abs. 3 und 173 Abs. 3 StPO. Den Angeklagten vor seiner Befragung an der Gerichtsverhandlung zur Wahrheit zu ermahnen, verletzt sein Aussageverweigerungsrecht. Mit einem solchen Mangel behaftete Aussagen dürfen nur ausnahmsweise als Beweise verwertet werden.
Schlagwörter : Aussage; Amtsgericht; Aussageverweigerung; Aussageverweigerungsrecht; Befragung; Einvernahme; Wahrheit; Aussagen; Gericht; Ermahnung; Angeklagte; Beginn; Angeklagten; Gerichtsverhandlung; Mangel; Beweise; Obergericht; Sache; Richter; Person; Untersuchung; Hinweis; Verfahren; Beschuldigte; Beweisverwertungsverbot
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 I 126;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 05 48

§§ 76 Abs. 3 und 173 Abs. 3 StPO. Den Angeklagten vor seiner Befragung an der Gerichtsverhandlung zur Wahrheit zu ermahnen, verletzt sein Aussageverweigerungsrecht. Mit einem solchen Mangel behaftete Aussagen dürfen nur ausnahmsweise als Beweise verwertet werden.



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X. appellierte gegen ein Amtsgerichtsurteil, in dem er des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bestraft wurde. Vor Obergericht rügt X. unter anderem, dass er vor seiner Befragung vor Amtsgericht zur Wahrheit ermahnt worden sei. Er hätte vielmehr auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden müssen. Auf seine dortigen Aussagen dürfe er somit nicht behaftet werden, und die Strafsache sei an das Amtsgericht zurückweisen, falls er vom Obergericht nicht freigesprochen werde.



Aus den Erwägungen:

Gemäss § 173 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte an der Gerichtsverhandlung vom Präsidenten von einem Richter kurz zur Person und zur Sache zu befragen. Wenn Beweise vom Gericht selbst von einem Richter erhoben werden, so finden die entsprechenden Vorschriften über die Untersuchung Anwendung (§ 176 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren ist der Angeschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme insbesondere auf das Recht zur Aussageverweigerung in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen (§ 76 Abs. 3 StPO).



X. wurde zwar nicht bei der amtsgerichtlichen Befragung, jedoch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Weder die Luzerner Strafprozessordnung noch das übergeordnete Verfassungsrecht auferlegen den Strafuntersuchungsbehörden und der Strafjustiz die Pflicht, den Angeklagten vor jeder Befragung Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, sofern der Hinweis zu Beginn der ersten Einvernahme erfolgt ist (vgl. § 76 Abs. 3 StPO). Demzufolge musste das Amtsgericht bei der Befragung X. nicht erneut auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam machen. Was indessen nicht anging, war die erfolgte Ermahnung zur Wahrheit. Als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen, und sich nicht selbst belasten zu müssen (BGE 130 I 126, 128 f. E. 2.1 und 131 IV 36, 40 ff. E. 3.1 je m.w.H.). Steht einem Beschuldigten ein solches Aussageverweigerungsrecht zu, darf er folglich auch nicht zur wahren Aussage ermahnt werden, wie dies die Vorinstanz bei ihrer Befragung des X. getan hat. Eine unzulässige Ermahnung zur Wahrheit entspricht im Ergebnis einem zu Beginn der ersten Einvernahme unterlassenen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht. Im einen wie im anderen Fall besteht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot. Dieses Verbot gilt indessen nicht absolut. Über die Verwertbarkeit eines mit einem formellen Mangel behafteten Einvernahmeprotokolls hat das Gericht anhand der Beweiswürdigung zu befinden. Eine Ausnahme vom Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann zu machen, wenn die festgenommene Person im konkreten Fall ihr Schweigerecht hinreichend gekannt hat wenn schwere Straftaten zu beurteilen sind. In jedem Fall sind die entgegenstehenden Interessen abzuwägen (BGE 130 I 126, 132 f. E. 3.2 und 3.3 m.w.H.). X. ist der deutschen Sprache nicht bzw. nicht hinreichend mächtig. Sodann war er vor Amtsgericht nicht anwaltlich verbeiständet, und es kann nicht gesagt werden, er sei so prozesserfahren, dass er die Unzulässigkeit der Ermahnung auch ohne Verteidiger hätte erkennen können und müssen. Ausserdem wird dem X. keine dermassen schwere Straftat angelastet, die eine Verwertung der vor Amtsgericht gemachten Aussagen rechtfertigen würde. Da sich im vorliegenden Fall ohnehin genügend andere, verwertbare Aussagen des X. bei den Akten befinden, stellt die vom Amtsgericht unzulässigerweise gemachte Ermahnung zur Wahrheit indessen keinen Verfahrensmangel dar, der die Rückweisung der Strafsache an das Amtsgericht im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. Auf die Aussagen des X. vor dem Amtsgericht kann somit nicht abgestützt werden.



II. Kammer, 30. August 2005 (21 05 48)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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